EU reguliert KI: Diese Anwendungen sind betroffen

Die europäische Kommission hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine Regulierung der KI zum Gegenstand hat. Dieses Gesetz wurde am 14.06.2023 beschlossen und ist damit das weltweit erste KI-Gesetz.

Festgelegt werden dabei sogenannte „Hochrisiko-KI-Systeme“, sprich: KI-Systeme, für die besondere Regularien gelten bzw. die reguliert oder gar verboten werden.

Gesichtserkennung zur Überwachung kennen wir aus China, diese Anwendung von Technologie hat in einer liberalen Demokratie nichts zu suchen

EU-Abgeordnete Svenja Hahn (FDP).

Ziel des Gesetzes ist also vor allem der Schutz des Bürgers. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes rechnet man ca. 2026.

Wen betrifft das Gesetz?

Einige Akteure können nicht mehr tun und lassen, was sie wollen. Darunter zählen unter anderem:

  • Grenz- und Asylbehörden
  • Kommunen und Unternehmen, die Videoüberwachung vornehmen
  • Schufa und andere Kreditwürdigkeitsprüfer
  • Strafverfolgungsbehörden
  • Personal-Entscheider (z.B. bei Bewerbungs- und Einstellungsverfahren oder bei Kündigungen)
  • Bildungssektor
  • Sozialleistungen

Was wurde verboten?

Solche KI-Systeme sind verboten, die Werte der Europäischen Union oder Grundrechte verletzen. Die Verbote gelten für Praktiken, die ein erhebliches Potenzial haben, Personen zu manipulieren, indem sie auf Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung zurückgreifen, die von diesen Personen nicht bewusst wahrgenommen werden, oder die die Schwächen bestimmter schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder oder Personen mit Behinderungen ausnutzen, um deren Verhalten massiv so zu beeinflussen, dass sie selbst oder eine andere Person psychisch oder physisch geschädigt werden könnten.

Andere manipulative oder ausbeuterische Praktiken, die Erwachsene betreffen und möglicherweise durch KI-Systeme erleichtert werden, könnten unter die bestehenden Rechtsvorschriften für den Datenschutz, Verbraucherschutz und digitale Dienste fallen, auf deren Grundlage natürliche Personen Anspruch auf angemessene Informationen haben und es ihnen freisteht, Profiling- oder andere Praktiken, die Einfluss auf ihr Verhalten haben könnten, abzulehnen.

Der Vorschlag sieht auch vor, die Bewertung des sozialen Verhaltens für allgemeine Zwecke mithilfe von KI durch öffentliche Behörden („Social Scoring“) zu verbieten. Schließlich soll der Einsatz von biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen für die Zwecke der Strafverfolgung bis auf wenige Ausnahmen verboten werden.

Wie wird das Gesetz durchgesetzt?

Wer in den Bereich der Hochrisiko-KI-Systeme fällt, muss sich Qualitäts-Audits unterwerfen, in denen regelmäßig geprüft wird, ob verbotene Praktiken angewendet werden. Erkannte illegale Praktiken werden dann gerügt, sowie eine Änderung der Abläufe erzwungen.

Außerdem werden Akteuren gewisse Transparenzpflichten auferlegt. So müssen z.B. Deepfakes (z.B. ein gefälschtes Bild vom Papst) als solches kenntlich gemacht werden.

Anbieter von KI-Systemen dürfen verbotene KI-Systeme auch nicht in Verkehr bringen, d.h. die KI-Modelle weder ausliefern noch API-Services darauf basierend anbieten. Die Regulierung geht sogar so weit, dass in Verkehr gebrachte verbotene KI-Systeme zurückgerufen werden müssen.

Interessant ist, dass militärische Systeme von dem Gesetz ausgenommen sind. Für kriegsentscheidende KI-Technologie gilt also gemäß Titel I Art. 2 Abs. 3 weiterhin Freie Fahrt.

Welche KI-Systeme werden genau reguliert?

Die vollständige Liste der Hochrisiko-KI-Systeme lautet wie folgt (Auszug aus dem EU-KI-Gesetz):

HOCHRISIKO-KI-SYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 6 ABSATZ 2

Als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 gelten die in folgenden Bereichen aufgeführten KI-Systeme:

1.Biometrische Identifizierung und Kategorisierung natürlicher Personen:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung und nachträgliche biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen;

2.Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitskomponenten in der Verwaltung und im Betrieb des Straßenverkehrs sowie in der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen;

3.Allgemeine und berufliche Bildung:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über den Zugang oder die Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen;

b)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Schülern in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und für die Bewertung der Teilnehmer an üblicherweise für die Zulassung zu Bildungseinrichtungen erforderlichen Tests verwendet werden sollen;

4.Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere für die Bekanntmachung freier Stellen, das Sichten oder Filtern von Bewerbungen und das Bewerten von Bewerbern in Vorstellungsgesprächen oder Tests;

b)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über Beförderungen und über Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Aufgabenzuweisung sowie für die Überwachung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden sollen;

5.Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen und ‑dienste haben und ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen oder zurückzufordern sind;

b)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die von Kleinanbietern für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden;

c)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Feuerwehr und medizinischer Nothilfe, verwendet werden sollen;

6.Strafverfolgung:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden für individuelle Risikobewertungen natürlicher Personen verwendet werden sollen, um das Risiko abzuschätzen, dass eine natürliche Person Straftaten begeht oder erneut begeht oder dass eine Person zum Opfer möglicher Straftaten wird;

b)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

c)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung von Deepfakes gemäß Artikel 52 Absatz 3 verwendet werden sollen;

d)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

e)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Vorhersage des Auftretens oder erneuten Auftretens einer tatsächlichen oder potenziellen Straftat auf der Grundlage des Profils natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften oder vergangenen kriminellen Verhaltens natürlicher Personen oder von Gruppen verwendet werden sollen;

f)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

g)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Kriminalanalyse natürlicher Personen eingesetzt werden sollen und es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, große komplexe verknüpfte und unverknüpfte Datensätze aus verschiedenen Datenquellen oder in verschiedenen Datenformaten zu durchsuchen, um unbekannte Muster zu erkennen oder verdeckte Beziehungen in den Daten aufzudecken;

7.Migration, Asyl und Grenzkontrolle:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

b)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Bewertung eines Risikos verwendet werden sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist;

c)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Überprüfung der Echtheit von Reisedokumenten und Nachweisunterlagen natürlicher Personen und zur Erkennung unechter Dokumente durch Prüfung ihrer Sicherheitsmerkmale verwendet werden sollen;

d)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zuständige Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen unterstützen sollen;

8.Rechtspflege und demokratische Prozesse:

a)KI-Systeme, die bestimmungsgemäß Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte unterstützen sollen.

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